§ 41 ZÄKG Landesvorstand

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

1.

Präsident/Präsidentin,

2.

Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3.

Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 ZÄKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ZÄKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 ZÄKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 ZÄKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 ZÄKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 ZÄKG
§ 42 ZÄKG