§ 69 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin.

(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.

(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.

(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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