§ 121 ZÄKG Jahresvoranschläge 2006

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Jahresvoranschläge der Landeszahnärztekammern für das Jahr 2006 sind von den provisorischen Landesausschüssen (§ 116 Abs. 7) bis spätestens 31. März 2006 zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

(2) Der Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das Jahr 2006 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121 ZÄKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121 ZÄKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 121 ZÄKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121 ZÄKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121 ZÄKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 120 ZÄKG
§ 122 ZÄKG