§ 62 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarrat besteht
    1. 1.Ziffer einsaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (Anm. 1) bestellt wird, sowieaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Anmerkung 1) bestellt wird, sowie
    2. 2.Ziffer 2aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (Anm. 2) und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Anmerkung 2) und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

    (___________

    Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.

    Anm. 2: Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2: Artikel 2, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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