Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsTritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.
(2)Absatz 2Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3)Absatz 3Von dem Rücklegungsbeschluss sind
1.Ziffer einsder/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann,
2.Ziffer 2die Österreichische Zahnärztekammer,
3.Ziffer 3die für den/dieDisziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie
4.Ziffer 4der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zu verständigen.
In Kraft seit 28.02.2023 bis 31.12.9999
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