Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 103, Absatz eins, gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2)Absatz 2Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4)Absatz 4Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5)Absatz 5Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (Paragraph 74,) sind anzuwenden.
(6)Absatz 6Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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