§ 122 ZÄKG Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

1.

Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;

2.

Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;

3.

Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;

4.

Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;

5.

Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;

6.

Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;

7.

Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;

8.

Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.

Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.

(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:

1.

Schlichtungsordnung vom 16. März 1952;

2.

Beitragsordnung vom 16. März 1952;

3.

Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 122 ZÄKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122 ZÄKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 122 ZÄKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 122 ZÄKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 122 ZÄKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 121 ZÄKG
§ 123 ZÄKG