§ 12 ZÄKG Pflichten der Kammermitglieder

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsJedes Kammermitglied ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
    2. 2.Ziffer 2die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsder jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,
    2. 2.Ziffer 2der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
    3. 3.Ziffer 3die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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