§ 64 ZÄKG Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
    1. 1.Ziffer einsrechtkundig sein müssen,
    2. 2.Ziffer 2vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
    3. 3.Ziffer 3in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
  2. (2)Absatz 2Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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