(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
1. | rechtkundig sein müssen, | |||||||||
2. | vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und | |||||||||
3. | in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind. |
(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
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