§ 64 ZÄKG Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die

1.

rechtkundig sein müssen,

2.

vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und

3.

in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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