(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt, ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland, zur Beratung und Vertretung der Land- und Forstwirte sowie zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen berufen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Eisenstadt.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift „Burgenländische Landwirtschaftskammer“ zu führen.
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung, die Teichwirtschaft, die Jagd und Fischerei, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Baumschulen, die Kompostierung, soweit diese nicht selbständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, und die Bereitstellung biologischer Rohstoffe.
(2) Der Gartenbau im Sinne des Abs. 1 umfasst nicht
1. | die Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Gärten und Grünanlagen einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung; | |||||||||
2. | das Binden von Kränzen und Sträußen und den Handel mit gärtnerischen Erzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes in einem zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt wird. |
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
1. | Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt; | |||||||||
2. | Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter Z 1 zu fallen; | |||||||||
3. | Familienangehörige von in Z 1 und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig (ausgenommen Bezieher einer Pension) sind oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder; | |||||||||
4. | land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind. |
(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.
(4) Für das Flächenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.
(5) Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(6) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.
(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,
a) | das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landwirtschaftskammer auszuüben, | |||||||||
b) | die Einrichtungen der Landwirtschaftskammer einschließlich der fachlichen Beratung in Anspruch zu nehmen. |
(2) Mindestens 5 % der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl wahlberechtigten Kammermitglieder haben das Recht, an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer schriftliche Anträge zu stellen. Die Unterstützungserklärung für einen Antrag hat zu enthalten:
1. | Name, Anschrift und eigenhändige Unterschrift; | |||||||||
2. | die Erklärung, wahlberechtigt zu sein; Datum. |
(3) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen gemäß Abs. 2 gestellten Antrag zu behandeln und darüber abzustimmen.
(4) Der Erstunterzeichner oder eine im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person, welche kammerzugehörig sein muss, kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner und den Sprecher rechtzeitig einzuladen.
(5) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner und den Sprecher zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner und der Sprecher können den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner und dem Sprecher.
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die in § 6 angeführten Angelegenheiten und die Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes oder im Auftrag und nach Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft die Aufgabe, ihre Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 zu vertreten und zu fördern. Sie hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:
1. | Im Bereich der Interessenvertretung: | |||||||||
a) | die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen; | |||||||||
b) | an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen; | |||||||||
c) | die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen; | |||||||||
d) | an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen; | |||||||||
e) | in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten; | |||||||||
f) | die spezifischen Interessen der Bäuerinnen wahrzunehmen und zu vertreten; | |||||||||
2. | im Bereich der Förderung: | |||||||||
a) | auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
b) | im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken; | |||||||||
c) | bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
3. | im Bereich der Beratung und Bildung: | |||||||||
a) | in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern; | |||||||||
b) | Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden; | |||||||||
c) | die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern; | |||||||||
d) | die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern; | |||||||||
e) | die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen; | |||||||||
f) | neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen; | |||||||||
4. | im Bereich der öffentlichen Verwaltung: | |||||||||
a) | im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zu übernehmen; | |||||||||
b) | im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten. |
(3) Zur Koordination und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit gleichartig organisierten Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden des Landes und den Gemeinden auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden haben der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
Die Landesregierung hat Entwürfe zu Landesgesetzen zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.
(1) Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes nicht verletzt und sie die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung zu den Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Die von der Landesregierung entsendeten Vertreter haben das Recht, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit zu Wort zu melden.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss alljährlich der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann die Gebarung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfen.
(5) Die Landesregierung hat Beschlüsse aufzuheben, wenn durch sie Rechtsvorschriften verletzt werden.
(6) Die Landesregierung hat die Vollversammlung in den Fällen des § 17 Abs. 2 aufzulösen. Sie hat weiters die Wahl zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum Mitglied des Hauptausschusses oder Kontrollausschusses für ungültig zu erklären, wenn das Wahlverfahren rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.
(7) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung sowie die Vorschriften über den Pensionsfonds bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Wird die Genehmigung erteilt, so wird der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.
(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, personenbezogene, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Dazu zählen auch die für die Durchführung von Wahlen und Befragungen erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 4.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessenvertretungen (§ 6 Abs. 3) ist zulässig.
(3) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder personenbezogene Daten über Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer und weitere Daten nach Abs. 1 mitteilen. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, mitzuteilen.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, bei Anlegung des Mitgliederverzeichnisses jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Wahlbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden, wie Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Name des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sowie der Eltern und der Kinder, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, Höhe des Einheitswertes und landwirtschaftlich genutzte Fläche automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Diese Daten sind auch zur Anlage des Wählerverzeichnisses (§ 49) heranzuziehen.
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
1. | die Vollversammlung | |||||||||
2. | der Hauptausschuss | |||||||||
3. | der Kontrollausschuss | |||||||||
4. | der Präsident (Vizepräsident) |
(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 32 Mitgliedern. Diese werden von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) gewählt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“ zu führen.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist mit Ausnahme der der Präsidenten eine ehrenamtliche; sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Reiseauslagen und auf Reisegebühren nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Reisegebührenvorschrift. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und Berichte zu erstatten.
(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Eröffnungssitzung der Vollversammlung und endet - außer bei Auflösung der Vollversammlung gemäß § 17 - mit der Eröffnungssitzung der neuen Vollversammlung.
(4) Die gewählten Mitglieder derselben wahlwerbenden Gruppe können sich für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung zu einem Klub (einer Fraktion) zusammenschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.
(1) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuss (§ 18) oder der Präsident (§ 20) zuständig ist. Die Vollversammlung kann zur Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere
1. | die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und zweier Schriftführer; | |||||||||
2. | die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses innerhalb der Grenzen des § 18 Abs. 1; | |||||||||
3. | die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und sonstiger Ausschüsse; | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag; | |||||||||
5. | die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge; | |||||||||
6. | die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss; | |||||||||
7. | die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, über die Dienst- und Besoldungsordnung sowie über den Pensionsfonds bzw. die freiwillige Pensionskassenvorsorge; | |||||||||
8. | die Beschlussfassung über die Befragung der Kammermitglieder; | |||||||||
9. | die Beschlussfassung über die Gewährung einer Zulage für Bildungs-, Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit an die in der Vollversammlung vertretenen Klubs (Fraktionen). |
(1) Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses vom bisherigen Präsidenten zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen und in ihr den Vorsitz zu führen.
(2) Jede weitere Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn
1. | die Landesregierung oder | |||||||||
2. | mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt. |
(3) Der Präsident setzt die Tagesordnung fest. In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 hat er die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen. Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies die Vollversammlung einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied der Vollversammlung stellen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegen Nachweis schriftlich derart einzuberufen, dass ihnen die Einberufung spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zukommt.
(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(6) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Burgenländischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte bei der Beschlussfassung anwesend ist.
(2) War die ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Vollversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss der Vollversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
(5) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung getroffen. Die Geschäftsordnung hat auch nähere Bestimmungen über die Organisation der Landwirtschaftskammer zu enthalten.
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausschließen. Vor der Beschlussfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.
(2) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Vorsitzenden.
(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
1. | sie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder | |||||||||
2. | sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder | |||||||||
3. | mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. |
(3) Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß §§ 19 Abs. 7 und 20 Abs. 8.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Abs. 1 oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.
(5) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältnis- und Fraktionswahlrecht für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschusssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach dem D`Hondtschen Verfahren aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschusssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.
(3) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses umfasst:
1. | die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind; | |||||||||
2. | die Bestellung des Kammerdirektors und, wenn die Bestellung eines solchen vorgesehen ist, seines Stellvertreters, auf Vorschlag des Präsidenten; | |||||||||
3. | die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung, unbeschadet der Befugnis des Präsidenten gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss; | |||||||||
5. | die Entscheidung über die Umlage- und Beitragspflicht. |
(4) Der Präsident beruft den Hauptausschuss zu seinen Sitzungen ein, er setzt die Tagesordnung fest und führt in den Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt § 15 sinngemäß.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode bei der nächsten Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses - außer dem Präsidenten und Vizepräsidenten - und die Einberufung der Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(7) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten andere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen selbst gewählt; Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Der Kontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältniswahlrecht auf die Wählergruppen aufgeteilt.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann zu seinen Sitzungen zur Beratung Sachverständige beiziehen.
(3) Erfordert eine Prüfung besondere Fachkenntnisse, kann der Kontrollausschuss Sachverständige mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betrauen.
(4) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Stellt die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe nicht den Vizepräsidenten, so steht ihr die Obmannstelle im Kontrollausschuss zu. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entsprechend, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird. Der Kontrollausschuss kann alle Nachweise und Aufklärungen verlangen, die die Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(6) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleibt der Kontrollausschuss bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses im Amt.
(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wählt in ihrer Eröffnungssitzung in einem ersten Wahlgang den Präsidenten mit Stimmenmehrheit. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.
(2) Der Vizepräsident steht jener wahlwerbenden Gruppe zu, auf die nach dem Verhältniswahlrecht nach der Methode D`Hondt die zweitgrößte Zahl der Mandate fällt. Der Vizepräsident wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der wahlwerbenden Wählergruppe gewählt, der die Funktion des Vizepräsidenten zusteht. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Als Präsident und als Vizepräsident sind nur österreichische Staatsbürger wählbar.
(4) Der Präsident leistet das Gelöbnis, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, dem Landeshauptmann, der Vizepräsident und die Kammerräte dem Präsidenten.
(5) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung zu überwachen.
(6) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss ein Gesetz, eine Verordnung oder die Geschäftsordnung verletzt oder dass er einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zweier Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden diese Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(7) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
(8) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.
(9) Scheidet der Präsident oder Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Wahlperiode längstens binnen vier Wochen eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(10) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident und der Vizepräsident bis zur Wahl des Präsidenten durch die nächste Vollversammlung im Amt.
(1) Der Präsident sowie der Vizepräsident haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bezüge.
(2) Der Ausgangsbetrag für den Bezug des Präsidenten ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.270 Euro. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 101.750 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Art. I § 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014.
(3) Die Höhe des Bezuges des Präsidenten wird von der Vollversammlung beschlossen und darf 100 % des Ausgangsbetrages (Abs. 2) nicht überschreiten.
(4) Die Höhe des Bezuges des Vizepräsidenten wird gleichfalls von der Vollversammlung beschlossen und darf 50 % des Bezuges des Präsidenten nicht überschreiten.
(5) Auf Verlangen des Präsidenten ist ein Betrag von 10 % des ihm nach Abs. 3 gebührenden Bezuges und der Sonderzahlungen einzubehalten und in die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgewählte Pensionskasse oder ein von ihr ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht abzuführen.
(6) Die Bestimmungen des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 15/1998 in der jeweils geltenden Fassung (Bgld. PKVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Präsident seine Erklärung hinsichtlich der Finanzierung seiner Pensionskassenvorsorge nur bezüglich jener Pensionskasse abgeben kann, mit der die Landwirtschaftskammer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat.
(7) | 1. Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist. | |||||||||
2. | Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt: | |||||||||
a) | 5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
b) | 10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
c) | 20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
d) | 25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. | |||||||||
3. | Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2. |
(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktion nicht ausüben.
(2) Wenn bei einer in Abs. 1 genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.
(3) Die Funktion einer der in Abs. 1 genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde erklärten Verzicht.
(4) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist § 100 maßgebend.
(1) Die Geschäfte der Kammerorgane werden von der Kammerdirektion geführt. Die Kammerdirektion wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor geführt.
(2) Den Aufbau und die Einrichtung von regionalen Dienststellen - den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten - regelt die Geschäftsordnung.
(3) Voraussetzung für die Anstellung als Kammerbediensteter ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Kammerdirektor und sein Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.
(4) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Kammerbedienstete sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) nach den Grundsätzen der für die öffentlichen Bediensteten des Landes geltenden Gesetze zu regeln.
(5) Die Landwirtschaftskammer kann Gruppen von Bediensteten auf der Grundlage des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, eine freiwillige Pensionskassenvorsorge durch Abschluss von Vereinbarungen nach dem Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2011, anbieten.
(6) § 21 Abs. 7 gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.
Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:
1. | Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind; | |||||||||
2. | Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4; | |||||||||
3. | Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen; | |||||||||
4. | Beitrag des Landes gemäß § 27; | |||||||||
5. | Zuschüsse des Bundes; | |||||||||
6. | allfällige sonstige Zuwendungen. |
(1) Die Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten.
(2) Die Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Abs. 3) und einem Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Abs. 4) mit einem Hebesatz (Abs. 5) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen.
(3) Der Grundbetrag ist mit Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, ausgehend von einem Betrag von 27 Euro zum 1. Jänner 2012, festzusetzen. Dabei sind Schwankungen bis zu 5 % der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. Der Grundbetrag wird von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Abs. 1) erhoben, die gemäß §§ 22 Abs. 2 lit. a und 30 Abs. 1 und 2 Bauernsozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2011, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet sind.
(4) Beitragsgrundlage der Kammerumlage
1. | hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, sind und | |||||||||
2. | hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, | |||||||||
ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, bewertet worden wäre. |
(5) Der Hebesatz der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(6) Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(8) Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter § 3 Abs.1 Z 1 angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
(9) Hinsichtlich des gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Grundbetrages hat das Finanzamt die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Vorschreibung der Kammerumlage zu Grunde zu legen. Das Finanzamt hat auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Unterlagen (Name und Anschrift der Umlagepflichtigen, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, den Grundsteuermessbetrag, die diesem Messbetrag zugrundeliegende land- und forstwirtschaftliche Fläche) zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung anfallenden Kosten hat die Landwirtschaftskammer zu tragen.
(10) Die Kammerumlagen von den gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Umlagepflichtigen sind von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Rückständige Umlagen sind im Verwaltungswege einzubringen.
(11) Wird einem gemäß Abs. 1 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für Zwecke der Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, so ist dem Umlagepflichtigen von der Landwirtschaftskammer über Antrag der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag rückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des Folgejahres an die Landwirtschaftskammer zu richten.
(1) Die Vollversammlung kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Kammermitglieder beschließen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Kammermitglieder ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 % der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) vorgesehen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 ‰ der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Kammermitgliedern das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Kammermitgliedern der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.
Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.
(1) Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.
Die Mitglieder der Vollversammlung (§ 12 Abs. 1) werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.
(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See; | ||||||||||
Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung; | ||||||||||
Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg; | ||||||||||
Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf; | ||||||||||
Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart; | ||||||||||
Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing; | ||||||||||
Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf. |
(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist vom Landeswahlleiter unmittelbar nach der Wahlausschreibung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.
(2) Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung ist von der Gemeindewahlbehörde anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung (§ 45 Abs. 1) vorzunehmen.
(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. | den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung liegen; | |||||||||
2. | den Stichtag; dieser muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. |
(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Diese bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
1. | die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und | |||||||||
2. | die Entscheidung in allen Fragen, die sich sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. |
(3) Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(4) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, es sei denn, es liegt ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vor.
(3) Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur wahlberechtigte Personen sein. Sie müssen als Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden in der betreffenden Gemeinde, als Mitglieder der Bezirkswahlbehörden in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes ihren Hauptwohnsitz haben.
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke ist am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bezirkshauptmann einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden oder der Landeswahlbehörde sein.
(3) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden.
Die Bezirkswahlbehörden für den politischen Bezirk Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf sind zugleich Kreiswahlbehörden für ihre Wahlkreise. Die Bezirkswahlleiter in diesen Bezirken sind zugleich Kreiswahlleiter.
(1) Für das Land ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung einen Stellvertreter, der dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung angehören muss, zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.
(1) Die gemäß §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 37 Abs. 1 hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen ihren Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 34 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5) Den Organen, welche ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue zu ersetzen.
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen.
(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe Zweifel über ihre Wesensgleichheit mit der wahlwerbenden Gruppe bei der letzten Wahl, so entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppe, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen zu äußern hat.
(3) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner zu erstatten. Vorschläge für die Sprengelwahlbehörden sind spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erstatten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Abs. 4 zuständigen Stelle einzubringen.
(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.
(5) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden bzw. der Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelbehörden ist vom Bürgermeister unverzüglich nach ihrer Bildung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 42 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Gruppen zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 3, 42 Abs. 3 bis 5 und 6 sowie § 45 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzmitglieder bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(4) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen.
Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:
1. | alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
3. | alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind; | |||||||||
4. | alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu. |
In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (§ 3 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzeichnissen so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens eine Woche vor dem Beginn der Auflage (§ 50 Abs. 1) zukommen.
(2) Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.
(5) Hat der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener in Frage kommenden Gemeinde zu erfolgen, die nach Aufforderung vom Wahlberechtigten bezeichnet wird.
(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(7) Die Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten unverzüglich auszufolgen.
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das von der Landwirtschaftskammer übermittelte Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Arbeitstage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können und die Bestimmungen des § 51 zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einer Gemeinde als Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter bzw. Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Über mündlich erhobene Einsprüche ist eine Niederschrift aufzunehmen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen.
(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wurde, spätestens am Tag nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen.
(5) Der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung mündlich oder schriftlich Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) vorbringen.
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können Einspruchswerber sowie von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Erfordert eine Entscheidung über das Wahlrecht die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluss des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Weiters hat die Gemeinde eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses, in dem die aufgrund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommenen Richtigstellungen besonders hervorgehoben sein müssen, der Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.
Wähler, die sich am Wahltag voraussichtlich an einem anderen Ort (Gemeinde) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
(3) Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 78) und ein Wahlkuvert (§ 77) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:
1. | Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, in das Wahlkuvert einzulegen, dieses zu verschließen, anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Kreiswahlbehörde zu senden ist; | |||||||||
2. | datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu der die Wahlkarte bei der Kreiswahlbehörde einlangen muss; | |||||||||
3. | Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten; | |||||||||
4. | Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer Gemeindewahlbehörde unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der Vorlage der Wahlkarte. |
Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
(5) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.
(6) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 3 vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises im Mitgliederverzeichnis (§ 3 Abs. 5) eingetragen sind, unterzeichnet sein.
(3) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse). |
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.
(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 62 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.
(6) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, in dem sein Name aufscheint, belassen.
(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppe tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(2) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 57 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den in § 57 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 57 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser vom Kreiswahlleiter aufzufordern, spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, in dem sein Name aufscheint, zu belassen.
Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 57 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
(1) Am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los.
(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.
(4) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 57 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.
(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe derselben Bezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung für Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse). |
(3) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
(4) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 67) und die Wahlzeit festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 67 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(3) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.
(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.
(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen nur Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.
(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde statt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg oder vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben.
(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) in Betracht.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Wählers, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann übergibt er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem beauftragten Mitglied der Wahlbehörde, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt. Mit Zustimmung des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.
(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die ihr Wahlrecht vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben, haben der Wahlbehörde neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 74 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat den vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 56 Abs. 2) zu öffnen und den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen. Dieser Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler mit dem leeren Wahlkuvert, bei Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen mit dem nur für solche Wahlkartenwähler bestimmten verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem verschließbaren Wahlkuvert ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
(2) Die Namen der Wahlkartenwähler sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 3 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl einzutragen. Die Wahlkarte ist dem Wähler von der Wahlbehörde abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung ins Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch bei dieser Wahlbehörde nach Abgabe der Wahlkarte seine Stimme abgeben. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen, im Übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die wahlwerbenden Gruppen und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 62 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Kreiswahlvorschlägen zu entsprechen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörde den Gemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, zusätzlich einer Reserve von zehn Prozent, zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von fünf Prozent ist den Bezirkswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Als Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.
(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
1. | in einem einzigen der neben den wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder | |||||||||
2. | die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise anzeichnet oder | |||||||||
3. | die Bezeichnung der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht oder | |||||||||
4. | die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder | |||||||||
5. | einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen wahlwerbenden Gruppe Vorzugsstimmen gibt oder | |||||||||
6. | sämtliche Wahlwerber der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht. |
(2) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
1. | wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder | |||||||||
2. | für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe wahlwerbende Gruppe lauten. |
(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt für allfällige Beilagen im Wahlkuvert.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder | |||||||||
2. | zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder | |||||||||
3. | ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder | |||||||||
4. | weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder | |||||||||
5. | der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. |
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
(4) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts, | |||||||||
2. | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler, | |||||||||
3. | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt. |
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
1. | Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Wahlwerber erhält zwei Punkte weniger und so fort. | |||||||||
2. | Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte. |
(7) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
1. | der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe mehr als drei Vorzugsstimmen gibt; | |||||||||
2. | im Falle des § 80 Abs. 2 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten wahlwerbenden Gruppe unterschiedlich gegeben werden. | |||||||||
Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten wahlwerbenden Gruppe und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt. |
(8) Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 83) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich bekanntzugeben.
(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal) sowie den Wahltag, | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen, | |||||||||
4. | die Namen der anwesenden Wahlzeugen, | |||||||||
5. | Beginn und Ende der Wahlhandlung, | |||||||||
6. | die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
7. | die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen, | |||||||||
8. | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe, | |||||||||
9. | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung), | |||||||||
10. | die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 82 Abs. 3, 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. Bei festgestellten ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen, | |||||||||
11. | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch allfällige von einzelnen Wählern oder wahlwerbenden Gruppen abgegebene Erklärungen. |
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. | das Wählerverzeichnis, | |||||||||
2. | das Abstimmungsverzeichnis, | |||||||||
3. | die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, | |||||||||
4. | die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
5. | die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind, | |||||||||
6. | die gültigen Stimmzettel, die nach wahlwerbenden Gruppen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind, | |||||||||
7. | die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
8. | die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 82 Abs. 3). |
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(1) In den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 82 bekannt gegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und die so ermittelten Ergebnisse der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 82 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 und 9 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 82 Abs. 4, 5 und 6 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(2) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren.
(3) Wenn mit der Stimmabgabe bereits begonnen oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs.1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs.1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 85 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.
(2) Die nach Abs.1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Wenn in einem Wahlkreis keine Stimmen durch Wahlkartenwähler abgegeben worden sind, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den sechs anderen Wahlkreisen zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschriften sind vom Kreiswahlleiter zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 88 Abs. 2 und 89 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 92 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 85 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 90 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die gemäß § 89 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten und die bis spätestens 16.00 Uhr des Tages nach der Wahl im Postweg bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Verspätet eingelangte Wahlkarten von im Postweg abgegebenen Stimmen sind ungeöffnet auszuscheiden. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist im Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses gemäß Abs. 1 haben die Kreiswahlbehörden dieses Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(3) Nach Einlangen aller gemäß Abs. 2 übermittelten Berichte hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.
(4) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
(5) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 4) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(6) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 92 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 82 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 89 Abs. 3 übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. § 82 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
1. | größer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und | |||||||||
2. | mindestens so groß ist wie 15 % der für seine wahlwerbende Gruppe im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen. |
(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung, | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlbehörde, | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen, | |||||||||
4. | die allfälligen Feststellungen gemäß § 91, | |||||||||
5. | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 88 Abs. 2 gegliederten Form, | |||||||||
6. | die Wahlzahl, | |||||||||
7. | die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate, | |||||||||
8. | die Zahl der Restmandate, | |||||||||
9. | die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Reststimmen, | |||||||||
10. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder der Vollversammlung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung und der Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, | |||||||||
11. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 62 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:
1. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der verbliebenen Restmandate, | |||||||||
3. | die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmen. | |||||||||
Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. |
(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörden sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
1. | im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben. |
(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 95 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 96 in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe verbliebenen Reststimmen fest.
(2) Auf diese wahlwerbenden Gruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.
(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 96) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 101 Abs. 2 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
1. | die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmensummen, | |||||||||
2. | die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Restmandate, | |||||||||
3. | die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 96 zugewiesen wurden. |
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:
1. | die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde, | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen, | |||||||||
3. | die Feststellungen gemäß Abs. 2. |
(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß § 95 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlbehörde auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 93, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlbehörde binnen vier Tagen auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das freigewordene Mandat bekannt geben. Dabei dürfen Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Ist die gemäß § 93 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerber aus Wahlkreisvorschlägen, die im Wahlkreis nicht gewählt wurden, auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.
(1) Der Beginn und der Lauf einer im zweiten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
(2) Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an der Auflage der Wählerverzeichnisse und für die Mitwirkung ihrer Organe bei den Gemeindewahlbehörden eine Entschädigung von 30 Cent je Wahlberechtigten zu leisten. Hiemit sind alle Kostenansprüche abgedeckt.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Wahlkosten ist binnen sechzig Tagen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer geltend zu machen. Im Streitfalle entscheidet die Landesregierung.
(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.
(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.
(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:
1. | den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat, | |||||||||
2. | die Frage, über die abzustimmen ist, | |||||||||
3. | den Befragungstag. | |||||||||
Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. |
(5) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.
(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:
1. | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung, | |||||||||
2. | die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“. |
(7) Die gestellte(n) Frage(n) müssen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
(8) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, | |||||||||
5. | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen. |
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.
(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 83 Abs. 1 anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngemäß Anwendung.
(3) Fällt der Befragungstag mit dem Tag der Wahl zusammen, gebühren den Gemeinden für die Befragung keine zusätzliche Entschädigung.
(1) Für das Verfahren der Landwirtschaftskammer zur Vorschreibung der Kammerumlage gemäß § 25 Abs. 10 und zur Vorschreibung der Kammerbeiträge gemäß § 26 sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.
(2) Bei Besorgung sonstiger behördlicher Aufgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, errichteten Landwirtschaftskammer für das Burgenland.
(2) Die Funktionsperiode der nach dem Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland und nach dem Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, LGBl. Nr. 72/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 10/1972, gewählten Organe der Landwirtschaftskammer wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Diese Organe gelten als Organe nach diesem Gesetz.
(3) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung gelten als nach diesem Gesetz erlassen, soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.
(4) Soweit die in Abs. 3 genannten Vorschriften mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Die gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, erlassenen Vorschriften über den Pensionsfonds gelten für jene Bediensteten weiter, deren Pensionsansprüche nach diesen Vorschriften bestehen, sofern mit ihnen nicht einvernehmlich andere Regelungen getroffen wurden.
(6) § 21 Abs. 7 und § 23 Abs. 6 gelten sinngemäß auch für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf Leistungen, etwa auch aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 5 oder § 110 Abs. 5, erworben oder solche Leistungen bereits bezogen haben oder daraus eine entsprechende Anwartschaft auf eine künftige Ruhegenussleistung erworben haben.
Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz)
StF: LGBl. Nr. 76/2002 (XVIII. Gp. RV 304 AB 353)
Änderung
LGBl. Nr. 10/2010 (XIX. Gp. RV 1306 AB 1310)
LGBl. Nr. 8/2012 (XX. Gp. RV 374 AB 382)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 68/2014 (XX. Gp. RV 1111 AB 1129)
LGBl. Nr. 58/2017 (XXI. Gp. RV 1047 AB 1057)
LGBl. Nr. 63/2018 (XXI. Gp. RV 1493 AB 1505)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
1. Hauptstück: Die Landwirtschaftskammer
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Rechtsstellung der Landwirtschaftskammer | |
Land- und Forstwirtschaft und ihre Betriebe | |
Mitgliedschaft | |
Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
Eigener und übertragener Wirkungsbereich | |
Aufgaben der Landwirtschaftskammer |
2. Abschnitt: Verhältnis zu Behörden
Wechselseitige Information | |
Begutachtungsrecht | |
Aufsicht | |
Personenbezogene Daten |
3. Abschnitt: Organisation der Landwirtschaftskammer
Organe der Landwirtschaftskammer | |
Die Vollversammlung | |
Aufgaben der Vollversammlung | |
Einberufung der Vollversammlung | |
Beschlussfähigkeit, Abstimmung | |
Öffentlichkeit der Vollversammlung | |
Auflösung der Vollversammlung; Beschlusserfordernisse bei Abberufung des Präsidenten (Vizepräsidenten) | |
Der Hauptausschuss; andere Ausschüsse | |
Der Kontrollausschuss | |
Der Präsident (Vizepräsident) | |
Bezüge des Präsidenten (Vizepräsidenten) | |
Mandatsverlust | |
Kammerdirektion |
4. Abschnitt: Finanzgebarung
Bedeckung des Aufwandes | |
Kammerumlagen | |
Kammerbeiträge | |
Beitrag des Landes | |
Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss |
2. Hauptstück: Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze | |
Wahlkreise | |
Zahl der Mandate in den Wahlkreisen | |
Wahlsprengel | |
Wahlausschreibung |
2. Abschnitt: Wahlbehörden
Leitung und Durchführung der Wahl | |
Mitglieder der Wahlbehörden | |
Gemeindewahlbehörden | |
Sprengelwahlbehörden | |
Bezirkswahlbehörden | |
Kreiswahlbehörden | |
Landeswahlbehörde | |
Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter | |
Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder | |
Kundmachung der Zusammensetzung | |
Entsendung von Vertrauenspersonen | |
Konstituierung der Wahlbehörden | |
Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden |
3. Abschnitt: Wahlrecht, Wählbarkeit
Wahlberechtigung | |
Wählbarkeit |
4. Abschnitt: Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnis | |
Auflegung der Wählerverzeichnisse | |
Einsprüche | |
Entscheidung über Einsprüche | |
Beschwerden | |
Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses | |
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte | |
Ausstellung einer Wahlkarte |
5. Abschnitt: Wahlwerbung
Wahlvorschläge | |
Unterscheidende Parteibezeichnung | |
Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter | |
Überprüfung der Kreiswahlvorschläge | |
Ergänzung der Kreiswahlvorschläge | |
Abschluss und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge | |
Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge | |
Einbringung eines Landeswahlvorschlages |
6. Abschnitt: Abstimmungsverfahren
Verfügungen der Gemeindewahlbehörde | |
Wahllokal | |
Verbotszone | |
Wahlzeit | |
Wahlzeugen | |
Sicherung der Ordnung | |
Teilnahme an der Wahl, Ausübung des Wahlrechtes | |
Beginn der Wahlhandlung | |
Ausübung des Wahlrechtes | |
Identitätsfeststellung | |
Stimmabgabe | |
Vorgang bei Wahlkartenwählern |
7. Abschnitt: Wahlkuverts, Stimmzettel
Wahlkuverts | |
Amtlicher Stimmzettel | |
Ausfüllen des Stimmzettels |
8. Abschnitt: Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln
Gültiger Stimmzettel | |
Ungültiger Stimmzettel |
9. Abschnitt: Ermittlung des Wahlergebnisses
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung | |
Niederschrift über die Stimmenzählung | |
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Wahlakten | |
Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden | |
Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen |
10. Abschnitt: Ermittlungsverfahren
Vorläufiges Wahlergebnis, Feststellung der Zahl von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, Bericht an die Landeswahlbehörde | |
Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde | |
Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, Bericht an die Landeswahlbehörde | |
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde | |
Erstes Ermittlungsverfahren, endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Wahlzahlen durch die Landeswahlbehörde | |
Zuteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen durch die Kreiswahlbehörde | |
Zuweisung der Mandate auf die Wahlwerber durch die Kreiswahlbehörde | |
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren | |
Verlautbarung der gewählten Bewerber, Übermittlung der Wahlakten | |
Zweites Ermittlungsverfahren; wahlwerbende Gruppen, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen | |
Ermittlung und Zuteilung der Restmandate | |
Gewählte Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung | |
Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen | |
Ersatzmitglieder; Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung | |
Erschöpfung der Wahlvorschläge | |
Wahlscheine | |
Fristen | |
Wahlkosten |
3. Hauptstück: Befragung der Kammermitglieder
Anordnung und Durchführung der Befragung | |
Ermittlung der Ergebnisse | |
Verlautbarung der Ergebnisse | |
Anzuwendende Vorschriften |
4. Hauptstück: Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anmerkung