(1) Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 6) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.
(2) Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung im Rahmen eines Fördervertrages anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern dafür nicht ausreichend Bundesmittel zufließen.
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