§ 27 Bgld. LKG Beitrag des Landes

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

In Kraft seit 20.11.2024 bis 31.12.9999
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