§ 95 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörden sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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