(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
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