(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppe tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.
0 Kommentare zu § 58 Bgld. LKG