(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 57 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den in § 57 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 57 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser vom Kreiswahlleiter aufzufordern, spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, in dem sein Name aufscheint, zu belassen.
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