(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
1. | in einem einzigen der neben den wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder | |||||||||
2. | die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise anzeichnet oder | |||||||||
3. | die Bezeichnung der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht oder | |||||||||
4. | die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder | |||||||||
5. | einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen wahlwerbenden Gruppe Vorzugsstimmen gibt oder | |||||||||
6. | sämtliche Wahlwerber der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht. |
(2) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
1. | wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder | |||||||||
2. | für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe wahlwerbende Gruppe lauten. |
(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt für allfällige Beilagen im Wahlkuvert.
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