§ 16 Bgld. LKG Öffentlichkeit der Vollversammlung

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausschließen. Vor der Beschlussfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.

(2) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Vorsitzenden.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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