(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 Abs. 1) mitzuwirken.
(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Landwirtschaftskammer verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses in nach Gemeinden gegliederten Stimmlisten.
(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:
1. | den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat, | |||||||||
2. | die Frage, über die abzustimmen ist, | |||||||||
3. | den Befragungstag. | |||||||||
Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. |
(5) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.
(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlbehörde herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:
1. | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung, | |||||||||
2. | die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“. |
(7) Die gestellte(n) Frage(n) müssen mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
(8) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
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