(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen nur Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
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