(1) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, errichteten Landwirtschaftskammer für das Burgenland.
(2) Die Funktionsperiode der nach dem Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland und nach dem Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, LGBl. Nr. 72/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 10/1972, gewählten Organe der Landwirtschaftskammer wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Diese Organe gelten als Organe nach diesem Gesetz.
(3) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung gelten als nach diesem Gesetz erlassen, soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.
(4) Soweit die in Abs. 3 genannten Vorschriften mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Die gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, erlassenen Vorschriften über den Pensionsfonds gelten für jene Bediensteten weiter, deren Pensionsansprüche nach diesen Vorschriften bestehen, sofern mit ihnen nicht einvernehmlich andere Regelungen getroffen wurden.
(6) § 21 Abs. 7 und § 23 Abs. 6 gelten sinngemäß auch für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf Leistungen, etwa auch aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 5 oder § 110 Abs. 5, erworben oder solche Leistungen bereits bezogen haben oder daraus eine entsprechende Anwartschaft auf eine künftige Ruhegenussleistung erworben haben.
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