(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 96) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 101 Abs. 2 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
1. | die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmensummen, | |||||||||
2. | die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Restmandate, | |||||||||
3. | die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 96 zugewiesen wurden. |
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:
1. | die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde, | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen, | |||||||||
3. | die Feststellungen gemäß Abs. 2. |
(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
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