§ 5 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die in § 6 angeführten Angelegenheiten und die Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.

(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes oder im Auftrag und nach Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. LKG
§ 6 Bgld. LKG