§ 26 Bgld. LKG Kammerbeiträge

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Vollversammlung kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Kammermitglieder beschließen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Kammermitglieder ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 % der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) vorgesehen.

(3) Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 ‰ der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Kammermitgliedern das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Kammermitgliedern der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Bgld. LKG
§ 27 Bgld. LKG