(1) Der Kontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältniswahlrecht auf die Wählergruppen aufgeteilt.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann zu seinen Sitzungen zur Beratung Sachverständige beiziehen.
(3) Erfordert eine Prüfung besondere Fachkenntnisse, kann der Kontrollausschuss Sachverständige mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betrauen.
(4) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Stellt die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe nicht den Vizepräsidenten, so steht ihr die Obmannstelle im Kontrollausschuss zu. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entsprechend, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird. Der Kontrollausschuss kann alle Nachweise und Aufklärungen verlangen, die die Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(6) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleibt der Kontrollausschuss bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses im Amt.
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