(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die ihr Wahlrecht vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben, haben der Wahlbehörde neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 74 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat den vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 56 Abs. 2) zu öffnen und den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen. Dieser Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler mit dem leeren Wahlkuvert, bei Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen mit dem nur für solche Wahlkartenwähler bestimmten verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem verschließbaren Wahlkuvert ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
(2) Die Namen der Wahlkartenwähler sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 3 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl einzutragen. Die Wahlkarte ist dem Wähler von der Wahlbehörde abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung ins Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch bei dieser Wahlbehörde nach Abgabe der Wahlkarte seine Stimme abgeben. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.
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