Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
1. | im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben. |
0 Kommentare zu § 96 Bgld. LKG