(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Diese bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
1. | die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und | |||||||||
2. | die Entscheidung in allen Fragen, die sich sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. |
(3) Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(4) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
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