(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, es sei denn, es liegt ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vor.
(3) Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur wahlberechtigte Personen sein. Sie müssen als Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden in der betreffenden Gemeinde, als Mitglieder der Bezirkswahlbehörden in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes ihren Hauptwohnsitz haben.
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