§ 102 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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