§ 6 Bgld. LKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft die Aufgabe, ihre Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 zu vertreten und zu fördern. Sie hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:

1.

Im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c)

die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

d)

an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen;

e)

in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

die spezifischen Interessen der Bäuerinnen wahrzunehmen und zu vertreten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b)

im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken;

c)

bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

b)

Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden;

c)

die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

d)

die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

e)

die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;

f)

neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;

4.

im Bereich der öffentlichen Verwaltung:

a)

im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zu übernehmen;

b)

im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten.

(3) Zur Koordination und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit gleichartig organisierten Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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