(1) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft die Aufgabe, ihre Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 zu vertreten und zu fördern. Sie hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:
1. | Im Bereich der Interessenvertretung: | |||||||||
a) | die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen; | |||||||||
b) | an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen; | |||||||||
c) | die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen; | |||||||||
d) | an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen; | |||||||||
e) | in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten; | |||||||||
f) | die spezifischen Interessen der Bäuerinnen wahrzunehmen und zu vertreten; | |||||||||
2. | im Bereich der Förderung: | |||||||||
a) | auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
b) | im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken; | |||||||||
c) | bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen; | |||||||||
3. | im Bereich der Beratung und Bildung: | |||||||||
a) | in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern; | |||||||||
b) | Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden; | |||||||||
c) | die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern; | |||||||||
d) | die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern; | |||||||||
e) | die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen; | |||||||||
f) | neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen; | |||||||||
4. | im Bereich der öffentlichen Verwaltung: | |||||||||
a) | im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zu übernehmen; | |||||||||
b) | im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten. |
(3) Zur Koordination und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit gleichartig organisierten Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.
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