§ 6 Bgld. LKG Aufgaben der Landwirtschaftskammer

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft die Aufgabe, ihre Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 zu vertreten und zu fördern. Sie hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:

1.

Im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c)

die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

d)

an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen;

e)

in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

die spezifischen Interessen der Bäuerinnen wahrzunehmen und zu vertreten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b)

im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken;

c)

bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

b)

Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden;

c)

die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

d)

die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

e)

die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;

f)

neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;

4.

im Bereich der öffentlichen Verwaltung:

a)

im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zu übernehmen;

b)

im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten.

(3) Zur Koordination und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit gleichartig organisierten Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. LKG
§ 7 Bgld. LKG