§ 40 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Für das Land ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung einen Stellvertreter, der dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung angehören muss, zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

(3) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Bgld. LKG
§ 41 Bgld. LKG