(1) Für das Land ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung einen Stellvertreter, der dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung angehören muss, zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.
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