Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:
1. | Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind; | |||||||||
2. | Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4; | |||||||||
3. | Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen; | |||||||||
4. | Beitrag des Landes gemäß § 27; | |||||||||
5. | Zuschüsse des Bundes; | |||||||||
6. | allfällige sonstige Zuwendungen. |
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