(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 95 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 96 in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe verbliebenen Reststimmen fest.
(2) Auf diese wahlwerbenden Gruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.
(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
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