(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältnis- und Fraktionswahlrecht für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschusssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach dem D`Hondtschen Verfahren aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschusssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.
(3) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses umfasst:
1. | die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind; | |||||||||
2. | die Bestellung des Kammerdirektors und, wenn die Bestellung eines solchen vorgesehen ist, seines Stellvertreters, auf Vorschlag des Präsidenten; | |||||||||
3. | die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung, unbeschadet der Befugnis des Präsidenten gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
4. | die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss; | |||||||||
5. | die Entscheidung über die Umlage- und Beitragspflicht. |
(4) Der Präsident beruft den Hauptausschuss zu seinen Sitzungen ein, er setzt die Tagesordnung fest und führt in den Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt § 15 sinngemäß.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode bei der nächsten Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses - außer dem Präsidenten und Vizepräsidenten - und die Einberufung der Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(7) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten andere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen selbst gewählt; Abs. 4 gilt sinngemäß.
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