Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2025
für die Abberufung des Präsidenten (Vizepräsidenten)
(1)Absatz einsDie Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
1.Ziffer einssie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder
2.Ziffer 2sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder
3.Ziffer 3mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind.
(3)Absatz 3Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß §§ 19 Abs. 7 und 20 Abs. 8.Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß Paragraphen 19, Absatz 7 und 20 Absatz 8,
(4)Absatz 4Die Landeswahlkommission hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Abs. 1 oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.Die Landeswahlkommission hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Absatz eins, oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.
(5)Absatz 5Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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