(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
1. | sie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder | |||||||||
2. | sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder | |||||||||
3. | mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. |
(3) Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß §§ 19 Abs. 7 und 20 Abs. 8.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Abs. 1 oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.
(5) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.
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