(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 83 Abs. 1 anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
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