§ 107 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 83 Abs. 1 anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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