(1) Der Beginn und der Lauf einer im zweiten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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