Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer im zweiten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2)Absatz 2Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.Für die Berechnung der Fristen gilt Paragraph 32, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
(3)Absatz 3Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.2024
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