(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(2) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
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