Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktion nicht ausüben.
(2)Absatz 2Wenn bei einer in Abs. 1 genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.Wenn bei einer in Absatz eins, genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.
(3)Absatz 3Die Funktion einer der in Abs. 1 genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission erklärten Verzicht.Die Funktion einer der in Absatz eins, genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission erklärten Verzicht.
(4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist § 65 Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024, maßgebend.Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist Paragraph 65, Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,, maßgebend.
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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