(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das von der Landwirtschaftskammer übermittelte Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Arbeitstage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können und die Bestimmungen des § 51 zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.
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