§ 50 Bgld. LKG Auflegung der Wählerverzeichnisse

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das von der Landwirtschaftskammer übermittelte Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Arbeitstage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können und die Bestimmungen des § 51 zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

In Kraft seit 26.10.2017 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 Bgld. LKG
§ 51 Bgld. LKG