(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Als Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.
0 Kommentare zu § 79 Bgld. LKG