(1) Am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los.
(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los.
(4) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, bei dem die Kreiswahlbehörde ihren Sitz hat und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 57 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.
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