(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs.1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs.1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). |
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