§ 61 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 57 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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