(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung, die Teichwirtschaft, die Jagd und Fischerei, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Baumschulen, die Kompostierung, soweit diese nicht selbständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, und die Bereitstellung biologischer Rohstoffe.
(2) Der Gartenbau im Sinne des Abs. 1 umfasst nicht
1. | die Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Gärten und Grünanlagen einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung; | |||||||||
2. | das Binden von Kränzen und Sträußen und den Handel mit gärtnerischen Erzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes in einem zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt wird. |
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. LKG