Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
1.
die Vollversammlung
2.
der Hauptausschuss
3.
der Kontrollausschuss
4.
der Präsident (Vizepräsident)
In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Bgld. LKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Bgld. LKG