§ 31 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist vom Landeswahlleiter unmittelbar nach der Wahlausschreibung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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