(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
(2) Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an der Auflage der Wählerverzeichnisse und für die Mitwirkung ihrer Organe bei den Gemeindewahlbehörden eine Entschädigung von 30 Cent je Wahlberechtigten zu leisten. Hiemit sind alle Kostenansprüche abgedeckt.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Wahlkosten ist binnen sechzig Tagen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer geltend zu machen. Im Streitfalle entscheidet die Landesregierung.
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