§ 104 Bgld. LKG Wahlkosten

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

(2) Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an der Auflage der Wählerverzeichnisse und für die Mitwirkung ihrer Organe bei den Gemeindewahlbehörden eine Entschädigung von 30 Cent je Wahlberechtigten zu leisten. Hiemit sind alle Kostenansprüche abgedeckt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Wahlkosten ist binnen sechzig Tagen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer geltend zu machen. Im Streitfalle entscheidet die Landesregierung.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 103 Bgld. LKG
§ 105 Bgld. LKG