(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind oder eine Wahlkarte besitzen.
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