(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einer Gemeinde als Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter bzw. Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.
(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Über mündlich erhobene Einsprüche ist eine Niederschrift aufzunehmen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen.
(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wurde, spätestens am Tag nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen.
(5) Der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung mündlich oder schriftlich Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) vorbringen.
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